§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 11e des BND-Gesetzes an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-2 (2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-3 (3) Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichtendienst führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-4 (4) Der Empfänger ist zu verpflichten,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-5 (5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-6 (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 7a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2499)
BGBl. I S. 2499
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