Gesetze / Artikel 10-Gesetz

G 10

§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen

Stand: 05.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 11e des BND-Gesetzes an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-2 (2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-3 (3) Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichtendienst führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-4 (4) Der Empfänger ist zu verpflichten,

1.
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,
2.
eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und
3.
dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu erteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-5 (5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a#abs-6 (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu unterrichten.

§ 7 § 8